Hausverwaltung wechseln – ohne Lücke bei Zahlungen und Unterlagen.
Wir begleiten den Wechsel von der ersten Prüfung bis zum laufenden Betrieb: Beschluss oder Kündigung, Übergabe von Konten und Unterlagen, Digitalisierung des Bestands.
Macht Ihre Verwaltung ihren Job?
Nicht jede Unzufriedenheit rechtfertigt einen Wechsel. Diese Warnsignale sprechen dafür, ihn ernsthaft zu prüfen.
Tippen Sie an, was auf Ihre Verwaltung zutrifft.
Unzufrieden mit Ihrer Verwaltung? Der Wechsel ist einfacher als gedacht.
Seit der WEG-Reform 2020 kann eine Eigentümergemeinschaft ihren Verwalter jederzeit abberufen. Wir begleiten Sie durch jeden Schritt und übernehmen die Übergabe.
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Gespräch & Objektaufnahme
Wir sehen uns Objekt und Unterlagen an und klären, was Sie von Ihrer Verwaltung erwarten.
- 2
Angebot & Beschluss
Sie erhalten ein schriftliches Angebot. In der WEG bestellt die Eigentümerversammlung den neuen Verwalter.
- 3
Kündigung & Fristen
Wir prüfen den bisherigen Verwaltervertrag auf Laufzeit und Fristen und begleiten die Kündigung.
- 4
Übergabe & Start
Unterlagen, Konten und Verträge übernehmen wir strukturiert und digitalisieren den Bestand von Anfang an.
WEG oder Mietobjekt – was gilt?
Eigentümergemeinschaft
- Abberufung jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 26 Abs. 3 WEG)
- Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung
- Bestellung des neuen Verwalters durch Mehrheitsbeschluss
Mietobjekt
- Kündigung nach den Regeln des Verwaltungsvertrags
- Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund möglich
- Pflicht zur Herausgabe und Rechenschaft (§§ 666, 667 BGB)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall prüfen wir Ihren Vertrag.
Häufige Fragen zum Wechsel
Im RatgeberVerwalterwechsel beim Mehrfamilienhaus: Ablauf, Fristen, ÜbergabeWie schnell kann eine WEG ihren Verwalter wechseln?
Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Ein bestehender Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Im selben Zug wird der neue Verwalter bestellt.
Und bei einem Mietobjekt?
Hier gilt der Verwaltungsvertrag. Üblich sind Laufzeiten von einem bis drei Jahren mit Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten. Bei grober Pflichtverletzung ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Wir prüfen Ihren Vertrag.
Was muss der bisherige Verwalter herausgeben?
Alles, was er im Rahmen der Verwaltung erlangt hat: Unterlagen, Verträge, Schlüssel, Konten und Gelder – und er muss Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667 BGB). Verweigert er die Übergabe, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen.
Wie lange dauert die Übernahme?
Die Übergabe der Unterlagen dauert meist einige Wochen nach dem Stichtag. Bis Zahlungsverkehr, Kommunikation und Buchhaltung vollständig eingespielt sind, sollten Sie mit einigen Monaten rechnen. Ein fester Stichtag und eine klare Übergabeliste verkürzen das deutlich.
Wer macht die Abrechnung für das Wechseljahr?
Das sollte vor dem Wechsel geregelt werden. Wir klären mit Ihnen und dem bisherigen Verwalter, wer welchen Zeitraum abrechnet, damit keine Lücke entsteht.
Erzählen Sie uns von Ihrem Objekt.
Wir melden uns für ein erstes Gespräch und sagen Ihnen, wie der Wechsel in Ihrem Fall abläuft.